Sie befinden sich hier: Homepage / AGB / 

Allgemeine Geschäftsbedingungen (Fassung 08/2010)

I    Geltungsbereich
1.  Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle – auch zukünftigen – Verträge und sonstigen Leistungen zwischen den Vertragsschließenden.
2.  Einkaufsbedingungen des Käufers gelten nicht, und zwar auch dann nicht, wenn der Verkäufer ihnen im Einzelfall nicht widersprechen sollte.

II   Angebote / Vertragsschluss 
1.  Alle Angebote sind freibleibend, falls nicht im Einzelfall der Verkäufer seine Bindung an ein Angebot für eine bestimmte Frist ausdrücklich erklärt. Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen. 
2.  Abrufverträge bedürfen einer besonderen Vereinbarung. In diesem Fall ist der Verkäufer berechtigt, die gesamte Bestellmenge auf einmal herzustellen oder herstellen zu lassen. Wird die Ware nicht vertrags-gemäß abgerufen, ist der Verkäufer berechtigt, nach Ablauf einer angemessenen Frist entweder vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz zu verlangen. 
3.  Die zum Angebot gehörenden Unterlagen wie Zeichnungen, Abbildungen, technische Daten, Bezugnahmen auf Normen sowie Angaben in Werbemitteln sind keine Eigenschaftszusicherungen, soweit sie nicht ausdrücklich und schriftlich als solche bezeichnet sind. 
4.  Abweichungen des Liefergegenstandes von Angeboten, Mustern, Probe- und Vorlieferungen sind nach Maßgabe der jeweils gültigen DIN-/EN-Normen oder anderer einschlägiger technischer Normen zulässig. 

III  Preise 
1.  Unsere Preise verstehen sich, soweit nicht anders vereinbart, ab unserem Betrieb ausschließlich Verpackung, jeweils zuzüglich Mehrwertsteuer. 
2.  Wird die Ware verpackt geliefert, so berechnen wir die Verpackung zum Selbstkostenpreis; im Rahmen der gesetzlichen Regelungen nehmen wir von uns gelieferte Verpackungen zurück, wenn sie uns vom Käufer in angemessener Frist frachtfrei zurückgegeben werden. 

IV  Zahlung und Verrechnung 
1.  Unsere Rechnungen sind, falls im Einzelfall keine andere Vereinbarung getroffen worden ist, zahlbar innerhalb 10 Tagen mit 2% Skonto, innerhalb von 30 Tagen netto, jeweils ab Leistungserbringung und Rechnungszugang. 
2.  Von uns bestrittene oder nicht rechtskräftig festgestellte Gegenforderungen berechtigen den Käufer weder zur Zurückbehaltung noch zur Aufrechnung. 
3.  Bei Überschreiten der Fälligkeit ist der Verkäufer berechtigt, im kaufmännischen Geschäftsverkehr Zinsen in Höhe von 8%-Punkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz zu berechnen. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens wird dadurch nicht ausgeschlossen. 

V   Lieferung 
1.  Mit der Übergabe der Ware an einen Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit dem Verlassen des Lagers oder – bei Streckengeschäften – des Lieferwerkes, geht die Gefahr, auch bei franko- und Frei-Haus-Lieferungen, auf den Käufer über. Die Pflicht zur Entladung sowie die damit verbundenen Kosten der Entladung gehen zu Lasten des Käufers. 
2.  Für eine Versicherung sorgt der Verkäufer nur auf besondere Anweisung und auf Kosten des Käufers. 
3.  Bei höherer Gewalt, Arbeitskampfmaßnahmen und sonstigen unverschuldeten Betriebsstörungen, die länger als eine Woche dauern oder voraussichtlich dauern werden, wird die Lieferfrist um die Dauer der Behinderung verlängert. Die Verlängerung tritt nur ein, wenn der anderen Partei unverzüglich Kenntnis von dem Grund und der voraussichtlichen Dauer der Behinderung gegeben wird, sobald zu übersehen ist, dass die Lieferfrist nicht eingehalten werden kann. 
4.  Wird in Fällen höherer Gewalt und von Arbeitskämpfen die Durchführung des Vertrages für eine Partei unzumutbar, kann sie vom Vertrag zurücktreten, soweit keine kurzfristige Leistungsverzögerung vorliegt. Im Fall der nicht erfolgten richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung ist der Verkäufer gegenüber einem nichtunternehmerischen Kunden nur dann zum Rücktritt berechtigt, wenn er die Nichtbelieferung nicht selbst schuldhaft herbeigeführt hat. 

VI  Nachlieferungsfrist 
1.  Nach Ablauf der Lieferfrist kann der Käufer eine angemessene Nachlieferungsfrist setzen. Nach Ablauf der Nachlieferungsfrist stehen dem Käufer die gesetzlichen Ansprüche zu. Der Verkäufer wird jedoch von der Lieferverpflichtung frei, wenn der Käufer sich auf Anfrage des Verkäufers innerhalb der Nachlieferungsfrist nicht dazu äußert, ob er auf Vertragserfüllung besteht. 
2.  Fixgeschäfte werden nicht getätigt. Vereinbaren die Parteien im Einzelfall ausdrücklich, dass die Ware für eine bestimmte Aktion vorgesehen ist, kann jedoch ein fester Liefertermin ohne die Möglichkeit einer Nach-frist vereinbart werden. Bei Überschreiten dieses Liefertermins kann der Käufer den Ersatz besonderer Auf-wendungen für die georderte Ware verlangen, höchstens jedoch in Höhe des Einkaufspreises der georderten Ware. 

VII Eigentumsvorbehalt 
1.  Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus Warenlieferungen aus der gesamten Geschäftsverbindung einschließlich Nebenforderungen, Schadensersatzansprüchen und Einlösungen von Schecks und Wechseln, Eigentum des Verkäufers (Vorbehaltsware). Der Eigentumsvor-behalt bleibt auch dann bestehen, wenn einzelne Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt wird. 
2.  Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verbunden, vermischt oder verarbeitet, so erfolgt dies für den Verkäufer, ohne dass dieser allerdings hierzu verpflichtet wird. Durch die Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung erwirbt der Käufer nicht das Eigentum gemäß den Vorschriften des § 947 ff. BGB an der neuen Sache. Bei Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung mit nicht dem Verkäufer gehörenden Sachen erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes seiner Vorbehaltsware zum Gesamtwert. Der Käufer verwahrt die neue Sache für den Verkäufer unentgeltlich. 
3.  Der Käufer darf die Vorbehaltsware nur im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb veräußern oder verarbeiten und sofern sich seine Vermögensverhältnisse nicht nachhaltig verschlechtern. Er tritt hiermit die Forderung mit allen Rechten aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware – einschließlich etwaiger Schadensersatz-forderungen – an den Verkäufer ab. Wurde die Ware verbunden, vermischt oder verarbeitet und hat der Verkäufer hieran Miteigentum erlangt, steht ihm die Kaufpreisforderung anteilig zum Wert seiner Rechte an der Ware zu. 
4.  Der Käufer ist ermächtigt, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, die abgetretenen Forderungen einzuziehen. Die Einziehungsermächtigung erlischt bei Zahlungsverzug des Käufers oder bei wesentlicher Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Käufers. In diesem Fall wird der Verkäufer hiermit vom Käufer bevollmächtigt, die Abnehmer von der Abtretung zu unterrichten und die Forderung selbst einzuziehen. Für die Geltendmachung der abgetretenen Forderung muss der Käufer die notwendigen Auskünfte erteilen und die Überprüfung dieser Auskünfte gestatten. Insbesondere hat er dem Verkäufer auf Verlangen eine genaue Aufstellung der ihm zustehenden Forderungen mit Namen und Anschrift der Abnehmer, Höhe der einzelnen Forderungen, Rechnungsdatum usw. auszuhändigen. 
5.  Übersteigt der Wert der für den Verkäufer bestehenden Sicherheit dessen sämtliche Forderungen um mehr als 10%, so ist der Verkäufer auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach seiner Wahl verpflichtet. Verpfändung und Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware bzw. der abgetretenen Forderung sind unzulässig. Von Pfändungen ist der Verkäufer unter Angabe des Pfandgläubigers sofort zu unterrichten. 
6.  Nimmt der Verkäufer in Ausübung seines Eigentumsvorbehalts den Liefergegenstand zurück, so liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag vor, wenn der Verkäufer dies ausdrücklich erklärt. Der Verkäufer darf die zurückgenommene Ware freihändig verkaufen. 
7.  Der Käufer verwahrt die Vorbehaltsware für den Verkäufer unentgeltlich. Er hat sie gegen die üblichen Gefahren, wie z.B. Feuer, Diebstahl und Wasser im üblichen Umfang zu versichern. Der Käufer tritt hiermit seine Ansprüche, die ihm aus Schäden der oben genannten Art gegen Versicherungsgesellschaften oder sonstige Ersatzpflichtige zustehen, an den Verkäufer in Höhe des Rechnungswertes der Ware ab. Der Verkäufer nimmt die Abtretung an. 

VIII       Mängel 
1.  Mängelrügen sind innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Empfang der Ware zu erheben. Dies gilt nicht für versteckte Mängel, welche der Käufer innerhalb eines Jahres nach deren Entdecken gegenüber dem Verkäufer zu rügen hat. 
2.  Geringe, technisch nicht vermeidbare Abweichungen der Qualität, Farbe, Breite, Gewicht der Ausrüstung oder des Designs dürfen nicht beanstandet werden und gelten nicht als Mangel im Sinne des § 434 BGB. Dies gilt auch für handelsübliche Abweichungen, es sei denn, dass der Verkäufer eine mustergetreue Lieferung ausdrücklich zugesagt hat. 
3.  Bei berechtigten Mängelrügen hat der Verkäufer das Recht auf Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels oder Ersatzlieferung. Während der Nacherfüllung sind die Herabsetzung des Kaufpreises oder der Rücktritt vom Vertrag ausgeschlossen. Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen, gelten die gesetzlichen Vorschriften. 

IX  Haftungsbeschränkung 
Wegen Verletzung vertraglicher und außervertraglicher Pflichten haftet der Verkäufer nur in Fällen des Vor-satzes und der groben Fahrlässigkeit. Dieser Ausschluss gilt nicht bei Schäden an den Rechtsgütern Leben, Körper und Gesundheit, bei einem schuldhaften Verstoß gegen wesentliche Vertragspflichten, soweit dadurch das Erreichen des Vertragszwecks gefährdet wird, bei Nichteinhalten einer vom Verkäufer ausdrücklich abgegebenen Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantie sowie in Fällen zwingender Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. 

X   Verjährung 
Vertragliche Ansprüche des gewerblichen Käufers gegen den Verkäufer aus Anlass oder im Zusammenhang mit der Lieferung verjähren innerhalb von 12 Monaten nach Ablieferung der Ware beim Käufer. 

XI  Urheberrechte 
1.  An Kostenanschlägen, Entwürfen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns das Eigentums- und Urheberrecht vor; sie dürfen Dritten nur im Einvernehmen mit uns zugänglich gemacht werden. Zu Angeboten gehörige Zeichnungen und andere Unterlagen sind auf Verlangen zurückzugeben. 
2.  Sofern wir Gegenstände nach vom Käufer übergebenen Zeichnungen, Modellen, Mustern oder sonstigen Unterlagen geliefert haben, übernimmt dieser die Gewähr dafür, dass Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Untersagen uns Dritte unter Berufung auf Schutzrechte insbesondere die Herstellung und Lieferung derartiger Gegenstände, sind wir – ohne zur Prüfung der Rechtslage verpflichtet zu sein – berechtigt, insoweit jede weitere Tätigkeit einzustellen und bei Verschulden des Käufers Schadensersatz zu verlangen. Der Käufer verpflichtet sich außerdem, uns von allen damit in Zusammenhang stehenden Ansprüchen Dritter unverzüglich freizustellen. 

XII Versuchsteile, Formen, Werkzeuge 
1.  Hat der Käufer zur Auftragsdurchführung Teile beizustellen, so sind sie frei Produktionsstätte mit der vereinbarten, andernfalls mit einer angemessenen Mehrmenge für etwaigen Ausschuss rechtzeitig, unentgeltlich und mangelfrei anzuliefern. Geschieht dies nicht, so gehen hierdurch verursachte Kosten und sonstige Folgen zu seinen Lasten. 
2.  Die Anlieferung von Versuchsteilen einschließlich der Kosten für Formen und Werkzeuge geht zu Lasten des Käufers. 
3.  Eigentumsrechte an Formen, Werkzeugen und sonstigen Vorrichtungen, die zur Herstellung bestellter Teile erforderlich sind, richten sich nach den getroffenen Vereinbarungen. Werden derartige Vorrichtungen vor Erfüllung der vereinbarten Ausbringungsmenge unbrauchbar, so gehen die für den Ersatz erforderlichen Kosten zu unseren Lasten. Wir verpflichten uns, derartige Vorrichtungen mindestens zwei Jahre nach dem letzten Einsatz bereit zu halten.
4.  Für vom Käufer beigestellte Werkzeuge, Formen und sonstige Fertigungsvorrichtungen beschränkt sich unsere Haftung auf die Sorgfalt wie in eigener Sache. Kosten für Wartung und Pflege trägt der Käufer. Unsere Aufbewahrungspflicht erlischt – unabhängig von Eigentumsrechten des Käufers – spätestens zwei Jahre nach der letzten Fertigung aus der Form oder dem Werkzeug. 

XIII Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht 
1.  Erfüllungsort für das gesamte Vertagsverhältnis ist unser Betrieb in Düren. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist für Kaufleute der Sitz unserer Hauptniederlassung. Wir können den Käufer auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand verklagen. 
2.  Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.04.1980.
 

H. Seybold GmbH & Co. KG
Postfach 101755 • D-52317 Düren
Tel. +49 (0)2421 / 6905-0 • Fax -49